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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Präambel

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Centaur AG, Austrasse 34, 9490 Vaduz, Liechtenstein, info@centaur-umzuege.li („wir/uns“; „Centaur“; „Transporteur“; „Lieferant“), und dem Auftraggeber, Werkbesteller oder Käufer („Auftraggeber“, „Kunde“) hinsichtlich unserer Waren und / oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen (Umzüge, Montagen, Spezialanfertigungen etc.) abgeschlossen werden.

Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1 § Vertragsabschluss Allgemein

Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.

§ 2 Auftragserteilung

Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht binnen 30 (dreissig) Tagen angenommen werden.

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Umzugsguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Umzugsguts, dessen besonders hohe Anfälligkeit für Schäden oder auf Gefahrgut oder anderes Gut vorab schriftlich hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Transporteur geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, Inhaberpapiere, Edelmetalle und Edelsteine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.

Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Transporteur ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Kunde neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Transporteur explizit schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher bzw. tiefer als im 2. Ober- bzw. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster etc. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

§ 4 Rechte und Pflichten des Transporteurs

Die vertragliche Hauptleistung des Transporteurs besteht in der Übernahme des demontierten (falls nicht ausdrücklich anders vereinbart), zweckmässig und beförderungssicher verpackten Umzugsguts am Beladeort; in der Beladung respektive Verstauung im Transportmittel; im Transport des Guts zum Entladeort; in der Entladung des Transportgutes am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.

Der Transporteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Transporteur führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Umzugsguts am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Der Transporteur ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Transporteur offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.

Der Transporteur ist nur verpflichtet, Weisungen des Kunden zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Transporteur schriftlich mitzuteilen.

Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche den weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen etc.), so holt der Transporteur Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er binnen der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss, wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Transporteurs.

Der Transporteur ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Transporteur obliegen, oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Transporteurs.

Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transporteur, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbesondere Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration.

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Transporteur für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.

Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transporteur entsprechend zu vergüten. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen.

Leistet der Transporteur einen Vorschuss, so sind ihm dieser samt Zinsen sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.

§ 6 Preise

Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Transporteurs nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):

  •  jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes;
  • eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;
  •  spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
  •  das Demontieren und Montieren von Möbeln;
  • der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken, Tresoren und anderen Gegenständen ab 100 kg Eigengewicht;
  •  das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten etc.;
  • der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
  • die Prämien von Transportversicherungen;
  •  Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
  • Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
  • Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
  •  Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Transportfahrzeugs und -personals, Auslagerungen etc.); 
  •  ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsverhältnissen, die nicht als normal im Sinne von § 2 gelten.
§ 7 Zahlungsbedingungen

10 (zehn) Tage vor Auftragstermin muss die Anzahlung in Höhe von 50% auf das Konto der Centaur bei der XY Bank, IBAN Nr. LI XXXXXXXXXXX überwiesen sein.

Eine allfällige Restzahlung der Umzüge ist generell bar, am Umzugstag zu bezahlen. Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, so ist Centaur nicht verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen, sollte sich der Kunde entgegen der Abmachung weigern, den Umzug zu bezahlen (allfällige Restzahlung), so steht dem Transporteur das Retentionsrecht zu. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, kann die Centaur die Dienste ohne Ankündigung entschädigungslos unterbrechen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Die Centaur kann Dritte mit dem Inkasso von Zahlungsausständen beauftragen und Forderungen an Dritte im In- und Ausland veräussern. Die Centaur kann ihren Kunden zudem für jede Mahnung CHF 30.– in Rechnung stellen. Ferner ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die der Centaur oder Dritten, die das Inkasso betreiben, durch den Zahlungsverzug entstehen.

§ 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Umzug umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30%, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist der Transporteur einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.

§ 9 Retentionsrecht

Das dem Transporteur übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Transporteur unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Transporteur die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig verwerten.

§ 10 Haftung

Für leicht fahrlässige Schadensverursachung wird die Haftung des Transporteurs abbedungen. Überhaupt ist die Haftung im Rahmen der Auftragserfüllung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.

Die Haftung des Transporteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an einen anderen Transporteur oder an einen Lagerhalter übergeben, so haftet der Transporteur nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

§ 11 Transportversicherung

Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Transporteur eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Transporteur oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden.

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken.

§ 12 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Entladung zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transporteur innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Transporteur innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sieben Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

§ 13 Eigentumsvorbehalt (bei Lieferverträgen)

Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschliesslich Mehrwertsteuer) im Voraus an den Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne / oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt ist.

 

§ 14 Gewährleistung (bei Lieferverträgen)

Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:

Für Unternehmer

  • begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche; 
  •  hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
  • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten oder sonst nachzubearbeiten und regelmässig zu kontrollieren. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

§ 15 Rücktrittsrecht

Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU und im EWR steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

  • der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
  • der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  • der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschliesslich des Zustandekommens des Vertrags ausschliesslich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  • wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schliessung dieses Vertrages angebahnt hat,
  • wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  • bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
  • Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen.
§ 16 Haftungsausschluss

Der Transporteur haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Der Transporteur ist insbesondere von seiner Haftung befreit, wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffenheit des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Transporteur keinen Einfluss hat, oder wenn Transportgut unzweckmässig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, der Transporteur habe die Verpackung selber vorgenommen; wenn der Auftraggeber dem Transporteur Verbotsgut zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder wenn der Transporteur darauf hinweist, dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf die Durchführung beharrt; wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl der Transporteur die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen).

Der Kunde ist verpflichtet, der Centaur alle Informationen für eine ordnungsgemässe Montage zur Verfügung zu stellen (bspw. Pläne der Strom- und Wasserinstallation). Die Centaur haftet nicht für etwaige Schäden, die aus dieser unterlassenen Informationspflicht erwachsen.

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Massangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmass vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Massangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche erfolgt nach liechtensteinischem Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist Vaduz, Liechtenstein.

Den Vertragsparteien steht jedoch das Recht zu, Klagen an jedem hierfür zuständigen Gericht einzureichen.